AGB

I. Geltung

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen; entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Allen Angeboten, Vereinbarungen, Aufträgen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde; sie werden durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text der Auftragsbestätigung maßgebend.

II. Angebote, Auftragsausführung

  1. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von  2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  2. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung im Widerspruch zur schriftlichen oder telefonischen Bestellung steht und dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.
  3. Technische Änderungen sind uns auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vorbehalten.

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 5 Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Betriebsstörungen, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Maschinenstörung oder Materialmangel seitens unserer Vorlieferanten entstehen, entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten.
  3. Wird bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt, so darf diese nicht kürzer als vier Wochen sein. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag möglich. Weitergehende Ansprüche wie Kostenübernahme oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.

IV. Lieferung, Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise für Fensterläden und Beschläge verstehen sich ab einem Auftragswert je Kommission von € 1.000,00 frei Haus des Kunden, unter € 1.000,00 gegen Berechnung eines pauschalen Frachtkostenanteils von € 50,00 je Kommission. Dies gilt für die folgenden Länder DE, FR, CH, AT, BE, NL, LU, ES, IT  (in allen Ländern jeweils nur Festland).  Paketsendungen, Beschlagsendungen, Voraus- oder Nachlieferungen nur gegen Berechnung der eff. Transportkosten. Für Lohnbeschichtungsaufträge gelten Transportkosten gemäß separater Preisliste.
  2. Ändern sich die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw., so behalten wir uns ausdrücklich eine Angleichung der Preise vor. Es gelten die bei Vertragsschluss aktuellen Preise.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Zugang netto zahlbar.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen zu leisten und bei Auslieferung getrennt zu berechnen.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  8. Scheckzahlungen werden unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Wechselzahlungen werden nur mit unserer vorherigen Zustimmung angenommen. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle hierdurch anfallenden Kosten und Spesen einschließlich anfallender Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

V. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung

  1. Standardverpackungen (einfache Kartons) sind frei. Besondere Verpackung unter Verwendung von Paletten, Verpackung für Speditions- oder Schiffsversand etc. gegen Berechnung der Mehrkosten.
  2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur oder der Bundesbahn übergeben haben. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen tritt der Gefahrenübergang ein, sobald das Fahrzeug das Werksgelände des Kunden oder den Bestimmungsort erreicht hat. Die Abladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Kunden.

    VI. Mängelrügen, Gewährleistung

    1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht Tagen erfolgt, wobei die Fristwahrung den rechtzeitigen Zugang der Anzeige bei uns voraussetzt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von acht Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei die Fristwahrung den rechtzeitigen Zugang der Anzeige bei uns voraussetzt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    3. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
    4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    5. Die Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen setzt grundsätzlich die Beachtung der technischen Datenblätter sowie unserer Qualitätsrichtlinien voraus. Sie erfordert die Einhaltung der Montageanleitungen der EHRET GmbH. Eine Montage bzw. Bedienung unter – auch teilweiser - Abweichung von unseren Montage- und Bedienungsanleitungen führt zum Ausschluss der Mängelgewährleistung. Zugleich erlöschen jegliche Garantien. Eigenschaften, unserer Lieferungen und Leistungen geltend grundsätzlich nur als vereinbart, soweit diese aus den technischen Datenblättern, den EHRET-Qualitätsrichtlinien und Montageanleitungen der EHRET GmbH hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbemaßnahmen enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen. Unsere technischen Datenblätter und die EHRET-Qualitätsrichtlinien können jederzeit auf unserer Website www.ehret.com eingesehen und heruntergeladen werden. Auf schriftliche Anforderungen werden die technischen Datenblätter und die Qualitätsrichtlinien gerne übersandt.

    VII. Sonstige Haftung

    1. Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    4. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    5. Die sich aus VII. Ziff.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    VIII. Verjährung

    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
    3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Ziff. VII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    IX. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Kunden vor.
    2. Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
    5. Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.
    6. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus durch den Kunden unter, tritt der Kunde die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung jeweils unverzüglich an uns ab. Diese Verpflichtung zur Abtretung gilt auch dann, wenn der Einbau im Auftrag des Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.
    7. Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersichert sind.

    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragswirksamkeit

    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz der EHRET GmbH.
    2. Gerichtsstand für Klagen aus dem Liefervertrag, über dessen Entstehen und seine Wirksamkeit – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist das für 77972 Mahlberg örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen.
    4. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksam übertragen.
    5. Der Vertrag untersteht deutschem Recht, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.