ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)

I. Geltung

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „VLB“) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“), die die EHRET GmbH als Verkäufer oder sonstiger Leistungserbringen (nachfolgend „EHRET“ oder „Wir“) an einen Kunden (nachfolgend „Besteller“) erbringt.
  2. Es gelten ausschließlich unsere VLB unter Einschluss der Bedienungs- und Montageanleitungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Bestellers sind nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen und diesen schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Abweichende individuelle Vereinbarungen (Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Kaufverträge) haben Vorrang. Sonstige Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Für die Schriftform im Sinne dieser VLD ist die Textform (Brief, E-Mail, Fax) ebenfalls ausreichend. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text der Auftragsbestätigung maßgebend.
  4. Die VLB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II. Angebote, Auftragsausführung

  1. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, Modellen, Kalkulationen, Spezifikationen, Prospekten, Katalogen und Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich EHRET seine Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Auskünfte und Empfehlungen von EHRET erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, EHRET hat sich ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Insbesondere befreien solche Auskünfte und Empfehlungen von EHRET den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen hinsichtlich Tauglichkeit und Eignung des Liefergegenstandes für die vom Besteller technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke. Ebenso ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes selbst verantwortlich.
  4. Ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung von EHRET in Textform dürfen Unterlagen gemäß vorstehendem Absatz 3 vom Besteller nicht Dritten zugänglich gemacht werden, Dritten bekannt gegeben und selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß dem Angebot von EHRET zu benutzen. Falls kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, sind sie EHRET auf jederzeit möglicher Anforderung vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
  5. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen werden ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert.
  6. Technische Änderungen sind uns auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vorbehalten.

III. Lieferzeit

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn sie werden individuell schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klärung sämtlicher für die Lieferung erforderlichen technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie von etwaig erforderlichen Genehmigungszeichnungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und den eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
  2. EHRET haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Aufruhr, Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Maschinenstörung etc.) verursacht worden sind, die EHRET nicht zu vertreten hat. Kann EHRET einen vereinbarten Liefertermin aus solchen Hinderungsgründen nicht einhalten, wird EHRET den Besteller hierüber informieren. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung seitens EHRET wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist EHRET zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; vom Besteller erbrachte Leistungen werden erstattet. Hindernisse von vorübergehender Dauer entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverpflichtungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an EHRET vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die geplante Lieferzeit ist von EHRET eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung das Werk von EHRET verlassen hat oder EHRET dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Sofern Versendung oder Lieferung an einen anderen Ort vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich anders von EHRET angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten, so ist EHRET berechtigt, vom Besteller eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund Leistungsterminen, um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Geltendmachung der EHRET insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (einschließlich Lager- und Transportkosten), sind vom Besteller zu ersetzen; weitergehende Ansprüche oder Rechte von EHRET bleiben vorbehalten.
  4. EHRET ist zur vorzeitigen Lieferung und auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese Lieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, EHRET erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  5. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung von EHRET durch seine Vorlieferanten, mit dem EHRET ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. EHRET wird den Besteller soweit möglich informieren, wenn Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Besteller vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte.

IV. Lieferung, Gefahrenübergang, Preise, Zahlungsbedingungen, Verpackung

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung von EHRET „Frei Frachtführer“ (FCA Incoterms 2020). Diese Lieferbedingungen sind auch für den Gefahrübergang maßgeblich, und zwar auch dann, falls EHRET ggf. noch zusätzliche Leistungen, wie z. B. die Transport- oder Versandkosten übernimmt. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die EHRET nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Für Lieferungen innerhalb des EWR und in der Schweiz trägt EHRET ab einem Bestellwert von EUR 1.500,00 (netto) je Bestellung, die Transportkosten des Kunden; bei einem Bestellwert unter EUR 1.500,00 (netto) je Bestellung erfolgt die Berechnung eines zusätzlichen Frachtkostenaufschlags in Höhe von EUR 75,00.
  3. Für Bestellwerte unter EUR 150,00 (netto) wird ein Mindermengenzuschlag i.H.v. EUR 12,00 netto erhoben. Lieferungen von Paket- oder Beschlagsendungen sowie Voraus- oder Nachlieferungen erfolgen in alle Länder und unabhängig davon, ob Festlandlieferung oder nicht, nur gegen Berechnung der effektiven Transportkosten.
  4. Es gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe soweit nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird.
  5. EHRET ist berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn die Lieferungen vereinbarungsgemäß länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen und sich die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente (wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern sonstige Produktbeschaffungs- oder Produktherstellungskosten, usw.), nach Angebotsabgabe von EHRET oder nach Vertragsschluss erheblich ändern. Änderungen werden dem Besteller vor der Lieferung mitgeteilt. In gleicher Weise wird EHRET bei nachgewiesenen Kostensenkungen der Produktionskosten verfahren.
  6. Unsere Rechnungen werden zum Tag der Lieferung bzw. Übergabe der Ware ausgestellt. Sie sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – innerhalb vierzehn (14) Tagen nach ausgewiesenem Rechnungsdatum netto zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto von EHRET. EHRET ist bei wiederkehrenden Lieferungen jederzeit berechtigt für künftige Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
  7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Der zu zahlende Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  8. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers erkennen lassen (z. B. ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselproteste, nicht bedingungsgemäße Zahlung aus anderen Abschlüssen und Lieferungen), sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Weiterhin ist EHRET berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen Forderungen zu verlangen. Im Übrigen sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  10. Scheckzahlungen werden unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Wechselzahlungen werden nur mit unserer vorherigen Zustimmung angenommen. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die Entgegennahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle hierdurch anfallenden Kosten und Spesen einschließlich anfallender Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  11. Einfache Verpackungen (einfache Kartons) sind frei. Die Verwendung besonderer Verpackungen (z. B. Paletten, Verpackung für Speditions- oder Schiffsversand etc.) erfolgt gegen Berechnung der Mehrkosten.

V. Mängelrügen, Gewährleistung, Lieferungen

  1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Für sonstige Fremderzeugnisse, die in den Liefergegenständen von EHRET eingebaut werden, beschränkt sich die Haftung von EHRET auf die Abtretung der Ansprüche, die EHRET gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen; in diesem Fall kann EHRET erst in Anspruch genommen werden, wenn die Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war, ohne dass der Besteller dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Vorlieferanten, aussichtslos ist.
  3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung/dem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
  4. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistung setzt grundsätzlich die Einhaltung der Montage- und Bedienungsanleitung von EHRET voraus: Eine Montage bzw. Bedienung unter – auch teilweiser – Abweichung von unseren Montage- und Bedienungsanleitungen führt zum Ausschluss der Mängelgewährleistung, wenn und soweit die Nichteinhaltung der Montage- bzw. Bedienungsanleitung (mit-)ursächlich für den Mangel ist. Dies gilt auch bei einer Verwendung der Liefergegenstände unter Einwirkung besonderer Umwelteinflüsse (z.B. Seeklima (Distanz zur Küste weniger als 50 km), Salznebel, Einwirkung durch Streusalz oder Emissionen durch Industrieanlagen, etc.), wenn die Liefergegenstände (ausgenommen Beschläge) nicht zuvor einer speziellen Vorbehandlung (bspw. »Ocean Line plus«) unterzogen wurden.
  7. Für Liefergegenstände, die Holz beinhalten, gilt zudem Folgendes: Holz ist ein Naturprodukt, dessen biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, Resistenzklasse und Lebenserwartung beim Kauf und der Verwendung der Liefergegenstände zu berücksichtigen sind. Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung sowie das Auftreten von Ästen bis 35 mm, Harzaustritt, Rissen (vereinzelt, bis etwa 3 cm) oder Verwerfungen sind materialtypisch (insbesondere bspw. Punktäste, teilweise oder festverwachsene (rindenumrandete) Äste, (Haar-)Risse u.a. an den Brett-/Lamellenenden, Trockenund Hirnholzrisse, Aufstehen von Holzfasern, Harzgallen und Harzfluss). Gleiches gilt für durch Trocknung oder klimatische Veränderungen verursachte Formveränderungen (bspw. Quellen, Schwinden, Rissbildung, Verzug). Diese typischen Eigenschaften beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit, Beschaffenheit und Anforderungen der Liefergegenstände nicht und stellen keinen Sachmangel dar.
  8. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und / oder ohne vorherige Genehmigung von EHRET vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
  9. Als vereinbarte Beschaffenheit der von EHRET zu erbringenden Lieferungen gelten nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die EHRET und der Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Eigenschaften unserer Lieferungen gelten grundsätzlich als vereinbart, soweit diese aus den Bedienungsund Montageanleitungen hervorgehen. Angaben von EHRET zum Liefergegenstand und / oder der Leistung in den Angebotsunterlagen, Prospekten, Preislisten, Katalogen und Angeboten von EHRET oder in dem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Fotos, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie im Angebot von EHRET oder in der Auftragsbestätigung von EHRET nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
    Beschaffenheitsmerkmale und keine Gewährleistung der Eignung für eine bestimmte Verwendung, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbemaßnahmen enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Eigenschaften unserer Lieferungen.

VI. Garantie

  1. EHRET garantiert über etwaige Mängelansprüche des Bestellers hinaus,
    • dass die Wetterbeständigkeit, Restglanz und Farbkonstanz bei HWF (Klasse 2) beschichtete Oberflächen während eines Zeitraums von zehn (10) Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes durch EHRET an den Besteller den QUALICOAT Vorschriften (www.qualicoat.net) entspricht
    • dass elektrische Antriebe bei Klappläden während eines Zeitraums von fünf (5) Jahre ab Lieferung des Liefergegenstandes durch EHRET an den Besteller frei von Fehlern in Material, Funktion und Verarbeitung sind,
    • dass elektrische Antriebe bei Schiebeläden während eines Zeitraums von zwei (2) Jahre ab Lieferung des Liefergegenstandes durch EHRET an den Besteller frei von Fehlern in Material, Funktion und Verarbeitung sind,
    • dass Zubehör für elektrische Antriebe, elektrische Komponenten sowie Batterien/Akkumulatoren während eines Zeitraums von einem (1) Jahr ab Lieferung des Liefergegenstandes durch EHRET an den Besteller frei von Fehlern in Material, Funktion und Verarbeitung sind.
    Ein Fehler und damit ein Garantiefall liegt jedoch z. Bsp. bei üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht vor. Soweit nicht anderweitig explizit zugesichert, wird auch kein bestimmtes Leistungsniveau garantiert.
  2. Tritt während der in Ziff. VI Absatz 1 genannten Garantiefrist ein Garantiefall ein, gewährt EHRET nach Wahl durch EHRET alternativ folgende Garantieleistungen:
    • die Bereitstellung eines neuen und gleichwertigen Liefergegenstandes zur Abholung bei EHRET zum Austausch des betroffenen Liefergegenstandes (der von der Garantie erfasst ist),
    • die Reparatur des von der Garantie erfassten Liefergegenstandes, oder
    • die anteilige Erstattung des Kaufpreises des betroffenen Liefergegenstandes.
    Weitergehende Ansprüche im Rahmen dieser Garantie, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
    Insbesondere sind von der Garantie auch nicht die Kosten der Demontage der elektrischen Antriebe oder deren Zubehör, der Komponenten/Batterien/Akkumulatoren, die Transportkosten für deren Rücksendung, Kosten für die Anlieferung und Installation reparierter oder ersetzter elektronischer Antriebe oder ersetzten/r Zubehörs/Komponenten/Batterien/Akkumulatoren, Schadensersatzansprüche wegen Leistungsausfall oder Folgeschäden umfasst. Ausgetauschte elektrische Antriebe sowie ausgetauschte/s Komponenten/Zubehör/Batterien/Akkumulatoren hierzu gehen in das Eigentum von EHRET über.
  3. Die in Ziff. VI Abs. 1 geregelten Garantiefristen werden durch die Bereitstellung von zusätzlichen oder ersatzweisen elektronischen Antrieben/Zubehör Komponenten/Batterien/Akkumulatoren oder Neubeschichtungen, durch die Reparatur, Ersatzlieferung oder durch Erstattung eines anteiligen Zeitwertes nicht verlängert oder neu in Lauf gesetzt.
  4. Die in Ziff. VI Abs. 2 bezeichneten Garantieleistungen können ausschließlich von Erstkäufern zusätzlich zu den kaufvertraglichen Mängelansprüchen, geltend gemacht werden. Die Garantieleistungen können nur unter Vorlage des Original-Lieferscheines oder der Originalrechnung (unter Angabe von Lieferdatum) beansprucht werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Anspruchsteller als Adressat auf dem Original-Lieferschein bzw. der Originalrechnung bezeichnet ist.
  5. Garantiefälle sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei (2) Wochen nach Eintritt eines genannten Garantiefalles unter Vorlage der unter Ziff. VI Absatz 4 aufgeführten Dokumente schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Garantiefälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb der gleichen Ausschlussfrist, nach deren Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist erlöschen die jeweiligen Ansprüche aus diesen Garantiebedingungen.
  6. Die in Ziff. VI bezeichneten Garantieleistungen können nur dann gewährt werden, wenn die von EHRET bereitgestellten Liefergegenstände nach den jeweilig geltenden Bedienungsund Montageanleitungen ordnungsgemäß montiert, instandgehalten und betrieben worden sind. Die Garantien werden insbesondere nicht gewährt bei Schäden der Liefergegenstände durch:
    • Verunreinigung, Nässe (z.B. Kondenswasser), nicht fachgerechten Lagerung, Transport, Installation, Verkabelung oder Wartung sowie bei unsachgemäßer/m Bedienung oder Betrieb,
    • Missbrauch, nicht fachgerechte Veränderungen, Eingriffe oder Reparaturen oder durch äußere (z.B. mechanische) Einwirkungen,
    • Einwirkung besonderer Umwelteinflüsse oder sonstige äußere Einwirkungen, insbesondere durch Seeklima (Distanz zur Küste weniger als 50 km), Salznebel, Streusalz, Emissionen durch Industrieanlagen, Ruß, salzhaltige Substanzen (z.B. Salzwasser), sauren Regen, Rost, Ungeziefer, Überspannung, Blitzschlag, Überschwemmung, Brand, Leitungsdefekte, Orkane, Vulkanausbrüche, Hagel- oder Schneefälle, Schimmel, Kratzer, Flecken, Verfärbung oder mechanischer Abnutzung etc. oder
    • Terrorismus, Aufstände oder andere von Menschen verursachte Katastrophen.
  7. Ansprechpartner für alle Fragen und Ansprüche aus diesen Garantiebestimmungen ist:
    EHRET GmbH
    Fensterläden aus Aluminium
    Bahnhofstrasse 14-18
    D-77972 Mahlberg
    www.ehret.com/de

VII. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. § 648BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  6. Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angabendes Bestellers stellt dieser EHRET von allenSchutzrechtsansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass derBesteller die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

VIII. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Auslieferung. Ziff. VI. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Soweit eine bauseitige Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der gelieferten Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Auslieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen des Bestellers gemäß Ziff. VII. Absatz 1 und 2 dieser VLB sowie des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen und laufenden Geschäftsbeziehungen (gesicherte Forderungen) mit dem Besteller vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“).
  2. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Besteller tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich USt) unserer Forderungen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist; EHRET nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. EHRET verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzerfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann EHRET verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung schriftlich mitteilt.
  3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wird.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist EHRET berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Darin liegt dann ein Rücktritt. EHRET ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der EHRET gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei EHRET als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt EHRET Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Etwaige Sicherheiten werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EHRET.
  7. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich EHRET andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragswirksamkeit

  1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von EHRET. EHRET ist jedoch auch berechtigt, nach EHRETs Wahl, Klage am Erfüllungsort der Liefer- oder Leistungsverpflichtung oder am Geschäftssitz des Bestellers zu erheben.
  2. Der Besteller kann Rechte aus dem Liefervertrag nur mitunserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksam übertragen.
  3. Der Liefervertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Gültig ab 01.09.2025


 Besondere Gewährleistungsbedingungen für „NATURE“-Produkte

  1. Sachgemäße Verwendung
    Die EHRET GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Schäden oder Mängel, die aus einer unsachgemäßen Verwendung, Bedienung oder Lagerung, mangelnder oder fehlerhafter Pflege und Wartung, Überbeanspruchung oder nicht fachgerechten Reparaturen durch nicht autorisierte Servicepartner resultieren.

  2. Werkstoff Holz – Eigenschaften und Toleranzen
    Holz ist ein Naturprodukt. Natürliche Unterschiede in Farbe, Struktur und Beschaffenheit innerhalb einer Holzart sind charakteristische Merkmale und stellen keine Mängel dar. Beim Kauf und der Verarbeitung sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Werkstoffs Holz zu berücksichtigen.
    Unsere NATURE-Produkte entsprechen der Norm DIN EN 942, Klassifizierung J30.
     
  3. Qualitätsparameter – Europäische Lärche
    Die Produkte der NATURE-Linie werden ausschließlich aus unbehandelter europäischer Lärche gefertigt. Auf Anfrage können alternative Holzarten und Oberflächenbehandlungen (z. B. Lasuren) angeboten werden.
    Holzeigenschaften:
    - Witterungsbeständigkeit: Hoch, für den Außenbereich geeignet
    - Resistenzklasse 2, gemäß DIN EN 350
    - Erwartete Lebensdauer: ca. 15 Jahre bei sachgerechter Verwendung und Pflege
    Zulässige Merkmale:
    Äste:
    - Punktäste bis Ø 5 mm in Gruppen erlaubt
    - Gesunde, festverwachsene Äste bis Ø 35 mm erlaubt
    - Rindenumrandete, teilweise verwachsene Äste (nicht lose) bis Ø 30 mm erlaubt
    Risse:
    - Endrisse bis 3 cm vereinzelt zulässig
    - Oberflächen-Haarrisse vereinzelt zulässig
    - Radiale Trocken- und Hirnholzrisse sowie Faserausrisse durch Widerspanigkeit sind holztypisch und kein Mangel
    Harzgallen:
    - Einzelne Harzgallen bis max. 2 × 40 mm zulässig
    - Harzfluss ist eine natürliche Erscheinung und kein Mangel
    Verformungen:
    - Leichte Verkrümmungen sind materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar
     
  4. Gewährleistungsdauer
    Für Produkte der NATURE-Linie gilt eine eingeschränkte Gewährleistung von 2 Jahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der hier aufgeführten Besonderheiten.
     
  5. Pflegehinweise
    Die Lebensdauer der Holzprodukte im Außenbereich ist maßgeblich abhängig von:
    - der baulichen Ausführung (Konstruktionsschutz),
    - den örtlichen Umweltbedingungen (z. B. Klima, UV-Intensität),
    - der regelmäßigen Pflege und Reinigung.
    Empfohlene Maßnahmen:
    - Vermeidung von Staunässe
    - Einmal jährlich gründliche Reinigung
    - Abdecken des Holzes bei benachbarten Metallarbeiten (z. B. Trennschleifen), um Funkenflug zu vermeiden
    Hinweis zur Vergrauung:
    Die Vergrauung der Oberfläche durch Witterungseinflüsse ist ein natürlicher Prozess, insbesondere durch UV-Licht. Dabei entsteht ein individuelles, sich wandelndes Farbspiel. Eine gleichmäßige, einheitlich graue Oberfläche (Unifarbton) ist dabei nicht zu erwarten und kein Reklamationsgrund.
     
  6.  Anerkennung der Bedingungen
    Die Anerkennung dieser besonderen Gewährleistungsbedingungen erfolgt durch: - ausdrückliche Zustimmung mit der Auftragsbestätigung, oder - stillschweigend durch unterlassenen Widerspruch.

    Stand: 13. Mai 2025 – EHRET GmbH, Mahlberg